Satzung
§1: Name, Sitz und Rechtsstellung
Der Junggesellen Schützenverein führt den Namen:
"JUNGGESELLEN-SCHÜTZENVEREIN BRECKERFELD 1396 e.V." und hat seinen
Sitz in Breckerfeld. Nach der Annahme der Satzung ist der Verein in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hagen/Westf. einzutragen.
§2: Aufgabe
Die Stiftungsurkunde des Junggesellen-Schützenvereins ist das
sogenannte Hauptprivilegium vom 1. August 1396, in dem Graf Dietrich von der Mark
Breckerfeld Stadtrechte verlieh. In der Urkunde wird verbrieft, daß
Breckerfeld außer dem Marktrecht und der eigenen Gerichtsbarkeit auch die
Berechtigung haben sollte, Schützenfähnlein zu bilden. Seitdem bestehen in
Breckerfeld Bürger-, Bauern- und Junggesellen-Schützen. Diese
Schützen haben
Breckerfeld, das im späten Mittelalter Mitglied der Hanse und Mittelpunkt
einer bedeutenden Stahlindustrie mit Handelskontoren in London, Bergen, Riga, Dorpat
und Nowgorod wurde, jahrhundertelang beschützt und verteidigt. Unser
Junggesellen-Schützenverein hat sich die Aufgabe gestellt, diese Erinnerung
wachzuhalten, das überkommene Brauchtum der Väter zu pflegen und
Heimatsinn zu stärken. Wir halten dies für besonders wichtig, weil der
moderne Mensch oft dazu neigt, die Bindungen, die ihn an Heimat und Vaterland
fesseln, zu lösen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte" Zwecke der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Ziel
Der Verein erstrebt die körperliche und geistige Ertüchtigung
der Jugend durch planmäßige Pflege und Förderung des
Schießsportes. Der Verein betreibt zur Pflege der Leibesübungen
Schießsport. Dementsprechend erwirbt der Verein die Mitgliedschaft des
Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist an die Satzungen und Ordnungen dieses
Verbandes gebunden. Sie werden von ihm anerkannt. Jedes Mitglied unterwirft sich
diesen Satzungen und Ordnungen des Deutschen Schützenbundes.
§3a: Schützenfest
Aufgrund des Gründungsdatums des Vereins feiern wir am letzten
Wochenende im Juli unser jährliches Schützenfest. Der hierbei
auszuschießende König nimmt seine Residenz innerhalb des Stadtgebietes
(Grenze Ortsschilder).
Die Übernahme der Königsregentschaft ist frühestens nach fünf
Jahren Vereinsmitgliedschaft möglich.
Es ist nur eine einmalige Königsregentschaft statthaft.
§4: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Junggesellen werden, die in
Breckerfeld ihren Wohnsitz, das Mindestalter von 16 Jahren sowie einen
unbescholtenen Beruf haben.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Minderjährige bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft endet automatisch nach der Eheschließung, durch Austritt
oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist zulässig, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied sich einer unehrenhaften
Handlung schuldig macht, die gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluß erfolgt automatisch, wenn das Mitglied mit zwei
Jahresbeiträgen in Rückstand gerät. Das Mitglied wird schriftlich
über den Ausschlußbeschluß aus wichtigen Grund benachrichtigt.
Gegen den Ausschluß ist schriftlicher Einspruch innerhalb von vierzehn Tagen
möglich. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
§5: Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er kann auf jeder Versammlung geändert werden. Der laufende Beitrag ist bis zum
jährlichen Schützenfest zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Die Mitglieder dieser Organe verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung setzt sich entsprechend aus den anwesenden Junggesellen
der Mitgliederversammlung zusammen.
§7: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens zweimal
zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und eine
weitere vor dem jährlichen Schützenfest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens
einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang und durch
die örtlichen Tageszeitungen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Einschluß des stimmberechtigten
Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Ausnahmen: Satzungsannahme, Satzungsänderungen des Junggesellen-Schützenvereins
bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 15 Mitgliedern
beantragt werden. Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister mitzuteilen.
Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn 15 Mitglieder es schriftlich beantragen.
Die Beschlüsse und Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung sind
schriftlich niederzulegen und von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des
Vorstandes zu unterschreiben.
§8: Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit jedes Jahr
einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl der
Kassenprüfer ist nur einmal möglich. Scheiden beide Kassenprüfer aus,
so wird der erste für zwei Jahre, der zweite für ein Jahr gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer übernehmen die Prüfung der Kasse und der
Jahresabschlüsse des Junggesellen-Schützenvereins ehrenamtlich und unter
Beachtung der Schweigepflicht. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen statten
sie der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.
Geschäftsjahr ist vom 1. Oktober bis zum 30. September eines jeden Jahres.
§9: Vorstand
Der Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des BGB, wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und für die Dauer eines Jahres
gewählt. Der Vorstand setzt sich aus neun Mitgliedern wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
2. Schriftführer
Kassierer
2. Kassierer
Hauptmann
2 Unteroffiziere
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Dem Vorstand müssen mindestens vier Junggesellen aus dem Stadtteil
Breckerfeld (Grenze Ortsschilder) angehören.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger
bestimmen, der die Aufgaben weiterführt. Dieser wird dann auf der nächsten
Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind.
§10: Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Junggesellen-Schützenvereins.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. vertretungs- und
zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam, oder einer der beiden
jeweils mit dem Kassierer oder Schriftführer.
Die Unterzeichnungsberechtigten müssen das Mindestalter von 18 Jahren besitzen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§11: Auflösung des Junggesellen-Schützenvereins
Zur Auflösung des Junggesellen-Schützenvereins bedarf es der
Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung hat der Vorstand die Geschäfte des
Junggesellen-Schützenvereins bis zur restlosen Bezahlung etwaiger
Verbindlichkeiten abzuwickeln.
Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche
Stadtverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von §3 dieser
Satzung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12: Gerichtsstand
Die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und
Außenstehenden gehören zur Zuständigkeit der Gerichte.
Gerichtsstand des Vereins ist Hagen in Westfalen.
Annahme der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des
Junggesellen-Schützenvereins, die am 16. Juni 1983 stattfand, angenommen.
Sie tritt sofort in Kraft.
Änderung der Satzung
Die vorstehende geänderte Fassung der Satzung des
Junggesellen-Schützenvereins Breckerfeld 1396 e.V. vom 16. Juni 1983 wurde in
der Mitgliederversammlung des Junggesellen-Schützenvereins, die am 24. Juni
1994 stattfand, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
JUNGGESELLEN-SCHÜTZENVEREIN BRECKERFELD 1396 e.V.
Rainer Kaschel, Schriftführer
Matthias Weißmann, 1. Vorsitzender
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